Untersuchungspflicht
Verantwortung von Käufer und Verkäufer
Eine Immobilie wird in dem Zustand verkauft, in dem sie sich am Tag des Vertragsabschlusses befindet. Der Käufer hat daher eine umfassende Untersuchungspflicht und ist dafür verantwortlich, die Immobilie vor dem Kauf sorgfältig zu untersuchen. Mängel oder Schäden, die der Käufer bei einer solchen Untersuchung hätte entdecken müssen, können später normalerweise nicht gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Daher ist es üblich und empfehlenswert, dass der Käufer einen Sachverständigen beauftragt.
Weist die Immobilie Anzeichen von Mängeln oder Schäden auf, erhöht sich die Untersuchungspflicht des Käufers. Der Käufer sollte sich außerdem bewusst sein, dass ältere Häuser häufig einen natürlichen Verschleiß aufweisen und bestimmte Teile renovierungs- oder austauschbedürftig sein können.
Der Verkäufer haftet für sogenannte versteckte Mängel, also Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren, bei einer sorgfältigen Untersuchung jedoch nicht entdeckt werden konnten und mit denen der Käufer unter Berücksichtigung von Alter, Zustand und Preis der Immobilie auch nicht rechnen musste. Die Haftung des Verkäufers für versteckte Mängel gilt bis zu zehn Jahre nach der Übergabe.
Der Verkäufer sollte korrekte Angaben zur Immobilie machen und über bekannte Mängel oder Schäden informieren. Ein offener Dialog zwischen Käufer und Verkäufer schafft Sicherheit für beide Parteien und verringert das Risiko von Missverständnissen oder späteren Streitigkeiten.
Bei Fragen zur Untersuchungspflicht, zu versteckten Mängeln oder zur Besichtigung können Sie sich gerne an den zuständigen Immobilienmakler wenden.

